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Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)

Die Behandlungspflege ist Teil der häuslichen Pflege und umfasst verschiedene Maßnahmen, welche die pflegebedürftigen Personen bei der Heilung oder Verbesserung einer Krankheit unterstützen oder dabei helfen, eine Verschlimmerung der Erkrankung zu verhindern. Behandlungspflege kann auch zur Vorbeugung eines Krankenhausaufenthalts angeordnet werden.

Zur Behandlungspflege zählen:

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Bedienung und Überwachung von Beatmungsgeräten
  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Überprüfung und Versorgung von Drainagen
  • Einlauf, Klistier, Klysma
  • Wechseln und Zubereitung von Infusionen
  • Hilfe bei Inhalationen
  • Injektionen und Richten von Injektionen
  • Katheterversorgung
  • Krankenbeobachtung
  • Legen und Wechseln von Magensonden
  • Richten und Gabe von Medikamenten
  • PEG-Sondenversorgung
  • Stomabehandlung
  • Trachealkanülenmanagement
  • Versorgung von Venenkatheter (Port)
  • Wundversorgung inkl. Verbandswechsel

Besonderheit bei der Behandlungspflege: nur nach ärztlicher Verordnung

Behandlungspflege wird nach SGB V nur auf ärztliche Verordnung genehmigt und wird von ausgebildeten Fachkräften, meist einem ambulanten Pflegedienst, ausgeführt. Träger der Kosten ist nicht die Pflegeversicherung, sondern die jeweilige Krankenkasse. Die Behandlungspflege kann zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung verordnet werden, die Einstufung in einen Pflegegrad ist aber keine Voraussetzung.

Anspruch auf Behandlungspflege besteht nur dann, wenn weder die betroffene Person selbst noch eine mit ihr im Haushalt lebende Person die Pflegeaufgaben übernehmen kann.